Entgelt

Entgeltordnung für den Verkehrslandeplatz Schönhagen gültig ab. 1.1.2007

Unsere kundenfreundliche Gebührenordnung macht das Airlebnis Schönhagen bezahlbar und hält einige Besonderheiten bereit:

  • Wenn Sie nur einen kurzen Zwischenstopp zum Tanken machen, bezahlen Sie keine Landgebühr, vorausgesetzt, Ihr Aufenthalt dauert nicht länger als 30 Minuten. Wenn Sie länger bleiben möchten, werden Sie durch unser Terminal und die schmackhaften, mediterranen Gerichte unseres Flugplatzrestaurants hinreichend für die kleine Landegebühr entschädigt.
  • Oldtimer, also Flugzeuge, die älter als 50 Jahre sind, sind grundsätzlich von den Landegebühren befreit
  • Die attraktiv ermäßigten Schullandegebühren kann jeder Pilot in Anspruch nehmen, der mindestens drei Platzrunden dreht.
  • Vielflieger erhalten jeweils im Januar für das zurückliegende Jahr attraktive Rückerstattungen, bei Flugschulen und Vereinen kumuliert auf die gesamte Flotte.
  • Im Winterhalbjahr gibt es an jedem letzten Samstag eines Monats Nachtflugbetrieb bis 23 Uhr ohne PPR- Gebühren
  • jeweils vom 15.5. bis zum 15.9. können Samstags und Sonntags bis 22 Uhr ohne PPR- Gebühr landen. Beabsichtigte Landungen sollten lediglich bis ca. 18:30 Uhr local angemeldet werden.

Landeentgelte

Lärmkategorie

A

(erhöhter Schallschutz)

B + D

(einfaches Lärmzeugnis)

C + E

(kein Lärmzeugnis)

 

Normal

Schulung

Normal

Schulung

Normal

Schulung

MTOW in kg

EUR *)

bis 472,50

2,80

1,40

2,80

1,40

2,80

2,80

473 - 750

4,50

2,25

5,90

2,95

7,50

7,50

751- 1.000

4,80

2,40

6,20

3,10

7,80

7,80

1.001- 1.200

5,20

2,60

7,20

3,60

8,80

8,80

1.201- 1.400

8,00

4,00

11,20

5,60

13,70

13,70

1.401- 2.000

11,00

5,50

17,00

8,50

20,10

20,10

2.001- 3.000

17,80

8,90

26,10

13,05

31,50

31,50

3.001- 4.000

24,60

12,30

35,30

17,65

42,90

42,90

4.001- 5.000

31,40

15,70

44,40

22,20

54,00

54,00

5.001- 6.000

38,20

19,10

53,50

26,75

65,40

65,40

6.001- 7.000

45,10

22,55

62,70

31,35

76,80

76,80

7.001- 8.000

51,80

25,90

71,80

35,90

88,20

88,20

8.001- 9.000

58,60

29,30

81,00

40,50

99,60

99,60

9.001- 10.000

65,50

32,75

90,10

45,05

111,00

111,00

10.001- 11.000

72,30

36,15

99,20

49,60

122,40

122,40

11.001-12.000

79,10

39,55

108,40

54,20

133,80

133,80

je weit. 1000 kg

6,80

3,40

9,20

4,60

11,40

11,40

Segelflugzeuge

0,75

*) inkl. 19 % MWST.


Die vollständige, amtliche Entgeltordnung können Sie nachfolgend einsehen:

 

Teil1 - Landeentgelte


1 Allgemein

1.1 Für jede Landung eines Luftfahrzeuges auf dem Verkehrslandeplatz Schönhagen ist an den Flugplatzunternehmer ein Landeentgelt und im gewerblichen Luftverkehr mit Passagierabfertigung zusätzlich ein passagierabhängiges Landeentgelt zu entrichten.
Schuldner dieser Entgelte sind als Gesamtschuldner

  1. die natürliche oder juristische Person, die das Luftfahrzeug in Gebrauch hat, ohne Halter oder Eigentümer zu sein, wie etwa Mieter oder Leasingnehmer
  2. der Luftfahrzeughalter
  3. der Luftfrachtführer
  4. die Luftverkehrsgesellschaften als Gesamtschuldner, unter deren Airline- Code/ Flugnummer der jeweilige Flug durchgeführt wird (Code Sharing)


1.2 Für Flugzeuge, Hubschrauber und selbststartende Motorsegler bemisst sich das Landeentgelt nach dem in der Zulassungsurkunde einzutragendem Höchstabfluggewicht (MTOW) des Luftfahrzeuges und nach seiner Lärmkategorie. Für Luftfahrzeuge im gewerblichen Luftverkehr mit Passagierabfertigung bemisst sich das Landeentgelt zusätzlich nach der Zahl der bei der Landung an Bord befindlichen Fluggäste (variabler Teil des Landeentgelts).

1.3 Das Landeentgelt ist grundsätzlich spätestens vor dem auf die Landung folgenden Abflug in Euro zu entrichten.

Dabei ist die Lärmkategorie des Luftfahrzeuges gemäß Anhang durch Vorlage eines Lärmzeugnisses nach NFL II- 56/99 oder eines entsprechenden ausländischen Lärmzeugnisses spätestens vor dem auf die Landung folgenden Start nachzuweisen.

Wenn die Lärmkategorie des Luftfahrzeuges nicht nachgewiesen werden kann, ist das höchste Landeentgelt in der zutreffenden Gewichtsklasse zu entrichten. Rückwirkende Erstattungen erfolgen nicht.

1.4 Das Landeentgelt ist Entgelt im Sinne des § 10, Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes. Der Entgeltschuldner hat daher die Umsatzsteuer zu entrichten.

1.5 Ein Landeentgelt ist auch bei einer Bodenberührung mit unmittelbar anschließendem Durchstarten zu entrichten.

1.6 Für Schwebeflüge von Drehflüglern, die über das Ausmaß vergleichbarer Rollbewegungen von Flächenflugzeugen hinausgehen, wird ein Entgelt in Höhe eines Landeentgelts je angefangene sechs Minuten erhoben.

1.7 Bei Notlandungen wegen technischer Störungen ist kein Landeentgelt zu entrichten. Sicherheits- und Ausweichlandungen sind keine Notlandungen.


2 Entgelte

2.1 Der nach dem Höchstabfluggewicht (MTOW) des Luftfahrzeuges bemessene Teil des Landeentgelts beträgt je nach Lärmkategorie:

Tabelle 1 - Landeentgelte

Lärmkategorie

A

(erhöhter Schallschutz)

B + D

(einfaches Lärmzeugnis)

C + E

(kein Lärmzeugnis)

 

Normal

Schulung

Normal

Schulung

Normal

Schulung

MTOW in kg

EUR *)

bis 472,50

2,80

1,40

2,80

1,40

2,80

2,80

473 - 750

4,50

2,25

5,90

2,95

7,50

7,50

751- 1.000

4,80

2,40

6,20

3,10

7,80

7,80

1.001- 1.200

5,20

2,60

7,20

3,60

8,80

8,80

1.201- 1.400

8,00

4,00

11,20

5,60

13,70

13,70

1.401- 2.000

11,00

5,50

17,00

8,50

20,10

20,10

2.001- 3.000

17,80

8,90

26,10

13,05

31,50

31,50

3.001- 4.000

24,60

12,30

35,30

17,65

42,90

42,90

4.001- 5.000

31,40

15,70

44,40

22,20

54,00

54,00

5.001- 6.000

38,20

19,10

53,50

26,75

65,40

65,40

6.001- 7.000

45,10

22,55

62,70

31,35

76,80

76,80

7.001- 8.000

51,80

25,90

71,80

35,90

88,20

88,20

8.001- 9.000

58,60

29,30

81,00

40,50

99,60

99,60

9.001- 10.000

65,50

32,75

90,10

45,05

111,00

111,00

10.001- 11.000

72,30

36,15

99,20

49,60

122,40

122,40

11.001-12.000

79,10

39,55

108,40

54,20

133,80

133,80

je weit. 1000 kg

6,80

3,40

9,20

4,60

11,40

11,40

Segelflugzeuge

0,75

*) inkl. 19 % MWST.


2.3 Der Teil des Landeentgelts, der sich auf die Zahl der bei der Landung des Luftfahrzeuges an Bord befindlichen Fluggäste bemisst (variabler Teil des Landeentgelts) wird nur für gewerbliche Flüge in Luftfahrzeugen mit mehr als 4 Sitzplätzen erhoben. Es beträgt

2,50 Euro je Fluggast

Kinder unter 2 Jahren werden nicht einbezogen. Fluggäste sind auch Mitarbeiter - mit Ausnahme der Diensthabenden Crew - der betreffenden oder einer anderen Flugge-sellschaft und sonstige Personen, die sich unentgeltlich oder zu einem reduzierten Preis bei der Landung des Luftfahrzeuges an Bord befinden.

2.4 Für Flüge zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang wird ein Befeuerungsentgelt in Höhe von 5,00 Euro pro Start und pro Landung erhoben. Bei Schulflügen ermäßigt sich das Befeuerungsentgelt auf 3,00 Euro pro Start und pro Landung bei Streckenflügen. Bei Platzrundenflügen wird das Befeuerungsentgelt einmal pro Platzrunde und Luftfahrzeug erhoben.


2.5 Für Starts und Landungen außerhalb der veröffentlichten Betriebszeiten wird eine PPR- Gebühr in Höhe von 20 Euro für die ersten 30 Minuten und von 25 € für jede weitere angefangene halbe Stunde erhoben.

2.6 Für die Grenzabfertigung wird eine pauschale Gebühr von 7,00 € pro Luftfahrzeug erhoben.

2.7 Ermäßigte Landeentgelte

2.6.1 Schullandungen
Schullandungen im Sinne der Entgeltordnung sind Flüge, die ein Flugschüler im Rahmen seiner Ausbildung bei einem ge-nehmigten Ausbildungsbetrieb (Luftfahrerschule) durchführt und die zum Erwerb eines Luftfahrerscheines oder zusätzlicher Berechtigungen im Sinne der Verordnung über Luftfahrpersonal (LuftPersV) notwendig sind. Wird dabei ein Segelflugzeug mit Schleppflugzeug verwendet, so wird der Flug des Schleppflugzeuges für die Entgeltberechnung einem Schulflug gleichgestellt.

2.6.2 Übungslandungen
Luftfahrzeugführer, die kein Anrecht auf ermäßigte Schullandungen gemäß 2.6.1 haben, können ermäßigte Übungslandungen beanspruchen. Übungslandungen sind mindestens 3 zusammenhängende Landungen in Abständen von weniger als 10 Minuten. Übungslandungen werden gemäß 2.1 wie Schullandungen abgerechnet.

2.6.3 Luftfahrttechnische Betriebe
Werkstattflüge der am Flugplatz Schönha-gen beheimateten LTB´s sind bei der Entgeltermittlung Schulflügen gemäß 2.1 gleichgestellt. Diese Flüge sind als Werkstattflüge anzumelden.

2.6.4 Dauermieter
Halter von Luftfahrzeugen, die einen Standplatz- oder Hallenvertrag von mindestens 12 Monaten Dauer abgeschlossen haben, erhalten einen Nachlass von 10 % auf die Entgelte gemäß 2.1. Ausgenommen sind be-reits ermäßigte Schul- und Übungslandungen gemäß 2.6.1, 2.6.2 und 2.6.3.

2.6.5 Betankung
Luftfahrzeuge, die zwecks Betankung in Schönhagen landen, sind von den Lande-entgelten befreit, wenn zwischen Lande- und Startzeit weniger als 30 Minuten liegen.

2.6.6 Mengenrabatt
Großabnehmer erhalten bei den Lande-entgelten einen Mengenrabatt nach folgender Staffel:
ab der 151 bis zur 500. Landung: 5,0 %
ab der 501. bis zur 1000. Landung: 7,5 %
ab der 1001. bis zur 3000. Landung: 10,0 %
ab der 3001. Landung: 12,5 %
Für den Mengenrabatt werden alle Landungen eines Halters (Normal-, Übungs- und Schullandungen) - auch für unterschiedliche Luftfahrzeuge - kumuliert, die dem Hal-ter direkt berechnet und nicht durch Dritte beglichen werden.
Bei LTB´s werden alle Landungen kumuliert, die dem LTB als Rechnungsempfänger im Rahmen von Wartungs-, Erprobungs- und Testflügen direkt berechnet und nicht durch Dritte beglichen werden.

2.6.7 Historische Luftfahrzeuge
Luftfahrzeuge, die älter als 50 Jahre sind, sind von den Landeentgelten befreit.

2.6.8. Angestellte der Flugplatzgesellschaft haben für persönliche Flüge zum Erhalt der Erlaubnisscheine kein Entgelt zu entrichten.

2.6.9. Gäste oder vertraglich für die Flugplatzgesellschaft tätigen Personen, kann mit Zustimmung der Geschäftsführung oder einer von ihr ermächtigten Person, das Landeentgelt erlassen werden.

2.6.10 Die PPR- Gebühr gemäß 2.4 kann mit Zustimmung der Geschäftsführung oder einer von ihr ermächtigten Person für Sonderveranstaltungen am Flugplatz außer Kraft gesetzt werden.



Teil II- Abstellentgelte


1. Abstellen auf der Freifläche

1.1 Für das Abstellen von Luftfahrzeugen hat der Schuldner gemäß Teil I, Abs. 1.1 ein Ent-gelt nach Maßgabe dieser Entgeltordnung an den Flugplatzunternehmer zu entrichten.
Das Abstellentgelt ist Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes. Der Entgeltschuldner hat daher die Umsatzsteuer zu entrichten.

1.2 Für Flugzeuge, Drehflügler und selbst startende Motorsegler bemisst sich das Abstellentgelt nach dem in der Zulassungsurkunde des Luftfahrzeuges eingetragenen Höchstabfluggewicht.
  1. das Abstellentgelt beträgt für je ange-fangene 24 Stunden.
  2. Das Abstellentgelt wird ab einer Abstelldauer von sechs Stunden berechnet.


Tabelle 2 - Abstellentgelte Freigelände *)

MTOW

[kg]

Entgelt pro Tag

[EUR]

Entgelt pro Monat

[EUR]

bis 472,5

3,50

45

473 - 750

5,00

65

751 - 1.200

6,00

80

1.201- 1.400

6,50

85

1.401- 2.000

7,50

90

2.001- 3.500

9,50

110

3.501- 5.700

11,50

120

5.701- 8.000

13,50

150

8.001- 10.000

15,50

200

10.001- 12.000

17,50

250

*) inkl. 19 % MWST.



2. Abstellen in einer Halle


2.1. Feste Hallenplätze werden in Abhängigkeit von Flächenbedarf und genutzter Halle angeboten.

2.2 Für Tageshallenplätze ohne festen Mietvertrag hat der Schuldner gemäß Teil I, Abs. 1.1 ein Entgelt in Höhe von
  • § 12 Euro / Tag für einmotorige Luftfahrzeuge bis 2.000 kg MTOW
  • § 17 Euro / Tag für einmotorige Luftfahrzeuge von 2.001 kg bis 5.7000 kg MTOW
  • § 20 Euro / Tag für zweimotorige Luftfahr-zeuge bis 5.700 kg MTOW
  • § 30 Euro / Tag für Luftfahrzeuge über 5.700 kg

zu entrichten.


Teil III - Inkrafttreten


Diese Entgeltordnung tritt am 1.1.2007 in Kraft, gleichzeitig wird die Entgeltordnung für den Verkehrslandeplatz Schönhagen vom 1.10.2003 aufgehoben.

Flugplatzgesellschaft Schönhagen mbH- Besitzgesellschaft
Schönhagen, den 23.11.2006

_________________________
Dr.-Ing. Klaus-Jürgen Schwahn
Geschäftsführer

Genehmigt:
Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin/ Brandenburg



Teil V - Anhang


Lärmkategorien

Bei der folgenden Einteilung in Lärmkategorien wird auf die Lärmgrenzwerte Bezug genommen, die

  • § in der Bekanntmachung der Neufassung der Lärmschutzanforderungen für Luftfahrzeuge des LBA vom 1. Januar 1991 (im folgenden mit LSL abgekürzt)

bzw.

  • § im ICAO - Annex 16.2 Ausgabe- 1988 (im Folgenden mit Ann. 16 abgekürzt) veröffentlicht sind.


Lärmkategorie A

Der vom Luftfahrzeug ausgehende Lärmpegel darf folgenden Wert nicht überschreiten:

1. Bei Propellerflugzeugen bis 9.000 kg und Motorseglern
  • § den um 4 dB(A) abgeminderten Lärm-grenzwert nach Kapitel VI 2.4 der LSL
  • § oder den um 5 dB(A) abgeminderten Lärmgrenzwert nach Kapitel X.2.4 der LSL
  • § oder den um 8 dB(A) abgeminderten Lärmgrenzwert nach Kapitel VI.2.3 der LSL

bzw.

  • § den um 8 dB(A) abgeminderten Lärm-grenzwert nach Kapitel 6, Ann. 16

2. Bei Propellerflugzeugen über 9.000 kg und Strahlflugzeugen
  • § die Lärmgrenzwerte nach Kap. III der LSL

bzw.

  • § die Lärmgrenzwerte nach Kap. 3, Ann. 16


Lärmkategorie B

Der vom Luftfahrzeug ausgehende maximale Lärmpegel darf folgenden Wert nicht überschreiten:
  • § den Lärmgrenzwert nach Kapitel VI.2.4 der LSL oder
  • § den Lärmgrenzwert nach Kapitel X.2.4 der LSL oder
  • § den um 4 dB(A) abgeminderten Lärm-grenzwert nach Kapitel VI.2.3 der LSL

bzw.

  • § den um 4 dB(A) abgeminderten Lärm-grenzwert nach Kapitel 6, Ann 16.


Lärmkategorie C

Der vom Luftfahrzeug ausgehende maximale Lärmpegel überschreitet die Lärmgrenzwerte der Lärmkategorie B, bzw. die Lärmgrenzwerte nach Kap. III des LSL/ Kap. 3, Ann. 16.


Lärmkategorie D (Hubschrauber)

Die vom Luftfahrzeug ausgehenden maximalen Lärmpegel dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
  • § die Lärmgrenzwerte nach Kapitel VIII der LSL bzw.
  • § die Lärmgrenzwerte nach Kapitel 8, Ann. 16


Lärmkategorie E ( Hubschrauber)

Die vom Luftfahrzeug ausgehenden maximalen Lärmpegel überschreiten die Lärmgrenzwerte der Lärmkategorie D.